"Mit Inkrafttreten des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, am 01.07.2014, besteht die Möglichkeit, ergänzend zur Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe“ oder „Gesundheitspsychologin/ Gesundheitspsychologe“ bis zu höchstens vier Spezialisierungen als Hinweis auf einen thematisch umfassenden Fachgebiet in einem Klammerausdruck anzufügen [...]"
Quelle: https://www.sozialministerium.... / vom 02.05.2022